Fassung 2026-08-09
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mandavo® Catalog Renderer
Stand: 8. August 2026
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Nutzung des Mandavo® Catalog Renderers und die damit verbundene Erstellung von Produktbildern aus CAD-Daten.
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Nutzung ausgeschlossen.
(3) Vertragspartner des Kunden ist:
Silas Nutz
handelnd unter der Geschäftsbezeichnung Mandavo Softwareentwicklung
Daimlerstraße 50
74211 Leingarten
Deutschland
nachfolgend „Mandavo“ genannt.
(4) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern Mandavo ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(5) Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzend gelten das im Portal festgelegte Katalogprofil und die für den jeweiligen Auftrag angezeigte Leistungsbeschreibung.
2. Vertragsgegenstand
(1) Mandavo erstellt auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten CAD-Dateien in den unterstützten Formaten STEP, IGES, OBJ und STL sowie der dazugehörigen Metadaten standardisierte Produktbilder und vereinbarte Auslieferungsdaten für Katalog-, Shop-, Vertriebs- und PIM-Anwendungen.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und dem im Kundenportal festgelegten Katalogprofil. Dazu können insbesondere folgende Parameter gehören:
Anzahl und Art der Ansichten, Bildauflösung und Dateiformate, Hintergrund und Freistellung, Material- und Oberflächenzuordnung, Benennung und Zuordnung der Dateien, Anzahl der zu bearbeitenden Artikel, Stichproben, Korrekturen und Nachbearbeitungen.
(3) Mandavo schuldet die vertragsgemäße Erstellung der vereinbarten Ergebnisse. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, insbesondere eine bestimmte Verkaufswirkung, Reichweite, Conversion-Rate oder Eignung für ein nicht ausdrücklich vereinbartes Drittsystem, wird nicht geschuldet.
(4) Die Ergebnisse dienen der visuellen Produktdarstellung. Sie stellen keine technische Prüfung, Konstruktionsprüfung, Fertigungsfreigabe oder Bestätigung der technischen Richtigkeit der zugrunde liegenden CAD-Daten dar.
(5) Eine farb-, material- oder oberflächenverbindliche Darstellung wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Darstellung kann insbesondere aufgrund von Beleuchtung, Rendering, Bildschirmeinstellungen, Dateiformaten und fehlenden Materialinformationen von der tatsächlichen Erscheinung des Produkts abweichen.
(6) Einzelheiten zur automatisierten Verarbeitung, zu Grenzen der Darstellung und zu möglichen Zusatzleistungen finden Sie im Hinweis unter https://www.mandavotech.com/legal/cad-processing
(7) Die Zahlungsabwicklung erfolgt außerhalb der Plattform, insbesondere per Rechnung. Das Kundenportal dient der Auftragsabwicklung und stellt keinen Zahlungsdienst dar.
3. Kundenportal und Vertragsschluss
(1) Der Zugang zum Kundenportal erfolgt grundsätzlich auf Einladung durch Mandavo. Ein Anspruch auf Registrierung oder dauerhafte Bereitstellung eines Portalzugangs besteht nicht.
(2) Die Anmeldung erfolgt über das jeweils von Mandavo bereitgestellte Authentifizierungsverfahren. Der Kunde ist dafür verantwortlich, den Zugang zu seinem E-Mail-Konto und zum Kundenportal vor unbefugter Nutzung zu schützen.
(3) Der Kunde legt im Portal einen Auftrag an, lädt die erforderlichen Dateien hoch und übermittelt den Auftrag zur Bearbeitung. Vor der verbindlichen Übermittlung werden der Leistungsumfang und das zugehörige Angebot angezeigt oder dem Kunden anderweitig in Textform bereitgestellt.
(4) Mit der verbindlichen Übermittlung gibt der Kunde ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags ab, sofern nicht bereits durch die vorherige Annahme eines individuellen Angebots ein Vertrag zustande gekommen ist.
(5) Der Vertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung von Mandavo in Textform oder durch den erkennbaren Beginn der Bearbeitung, insbesondere durch die Erstellung einer vereinbarten Stichprobe, zustande.
(6) Bei der Auftragserteilung bestätigt der Kunde die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Datenschutzerklärung und die Informationen zu den Löschfristen werden zur Kenntnis genommen; sie werden nicht aufgrund einer datenschutzrechtlichen Einwilligung Vertragsbestandteil.
(7) Mandavo ist berechtigt, Portalzugänge vorübergehend einzuschränken, soweit dies wegen Wartungsarbeiten, Sicherheitsmaßnahmen oder technischer Störungen erforderlich ist. Bei laufenden Aufträgen stellt Mandavo erforderlichenfalls einen zumutbaren alternativen Kommunikations- oder Lieferweg bereit.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt sämtliche für die Leistung erforderlichen Dateien, Informationen und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in einem technisch verwendbaren Zustand zur Verfügung.
(2) Der Kunde ist für die inhaltliche und technische Richtigkeit der bereitgestellten CAD-Daten und Metadaten verantwortlich. Mandavo ist nicht verpflichtet, die Dateien auf konstruktive, technische oder rechtliche Fehler zu untersuchen.
(3) Der Kunde erstellt vor der Übermittlung eine eigene Sicherungskopie seiner Dateien. Die Plattform ist kein Archivierungs- oder Sicherungsdienst.
(4) Der Kunde sichert zu, über sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Rechte an den übermittelten Daten zu verfügen. Dies umfasst insbesondere Urheber-, Design-, Patent-, Marken- und Geschäftsgeheimnisrechte sowie Rechte Dritter an enthaltenen Bauteilen oder Baugruppen.
(5) Der Kunde darf keine rechtswidrigen Inhalte, Schadsoftware oder besonders schutzbedürftigen beziehungsweise geheimhaltungsbedürftigen Daten übermitteln, deren Verarbeitung nicht zuvor ausdrücklich mit Mandavo vereinbart wurde.
(6) Fügt der Kunde personenbezogene Daten in CAD-Dateien, Metadaten oder sonstige Auftragsdaten ein, informiert er Mandavo hierüber vor der Übermittlung. Soweit eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag.
(7) Verletzt der Kunde schuldhaft Rechte Dritter oder andere Pflichten dieses Abschnitts, ersetzt er Mandavo die daraus entstehenden erforderlichen Schäden und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Mandavo wird den Kunden über entsprechende Ansprüche Dritter unverzüglich informieren und die Rechtsverteidigung angemessen mit ihm abstimmen.
(8) Verzögerungen und zusätzlicher Aufwand, die durch fehlende, fehlerhafte oder nachträglich geänderte Kundendaten entstehen, verlängern vereinbarte Bearbeitungsfristen angemessen und können nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden.
5. Stichprobe und Freigabe
(1) Soweit vereinbart, erstellt Mandavo vor der vollständigen Produktion eine Stichprobe. Sie dient insbesondere der Abstimmung von Perspektive, Beleuchtung, Materialdarstellung, Hintergrund, Bildausschnitt und Ausgabeformat.
(2) Der Kunde prüft die Stichprobe sorgfältig und erklärt entweder die Freigabe oder teilt konkrete Änderungswünsche beziehungsweise erkennbare Mängel mit.
(3) Mit der Freigabe bestätigt der Kunde die in der Stichprobe erkennbaren und auf den Gesamtauftrag übertragbaren Gestaltungs- und Rendereinstellungen.
(4) Abweichungen einzelner Artikel, die auf deren individuelle Geometrie, Ausrichtung, Dateistruktur oder fehlende Materialinformationen zurückzuführen sind, können trotz freigegebener Stichprobe auftreten.
(5) Änderungen an bereits freigegebenen Einstellungen gelten als zusätzliche Änderungswünsche und können gesondert berechnet werden. Die Geltendmachung von Mängeln, die bei sorgfältiger Prüfung der Stichprobe nicht erkennbar waren, bleibt unberührt.
6. Leistungsfristen und Lieferung
(1) Liefer- und Bearbeitungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
(2) Voraussetzung für den Beginn vereinbarter Fristen ist, dass der Kunde alle erforderlichen Dateien, Informationen und Freigaben vollständig bereitgestellt hat.
(3) Der typische Auftragsablauf besteht aus: Bereitstellung der Dateien und Auftragserteilung, Erstellung und Freigabe einer Stichprobe (sofern vereinbart), Produktion der vereinbarten Ergebnisse, Qualitätsprüfung durch Mandavo, Bereitstellung des Lieferpakets. Abweichende Abläufe können individuell vereinbart werden.
(4) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich durch Bereitstellung eines Download-Pakets im Kundenportal oder über einen per E-Mail übermittelten Download-Link.
(5) Mandavo informiert den Kunden an die im Kundenkonto hinterlegte E-Mail-Adresse über die Bereitstellung der Ergebnisse. Der Kunde ist verpflichtet, seine Kontaktdaten aktuell zu halten.
7. Abnahme
(1) Nach Fertigstellung stellt Mandavo dem Kunden die vereinbarten Ergebnisse zur Prüfung und Abnahme bereit.
(2) Der Kunde prüft die Ergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist. Er erklärt die Abnahme im Portal durch Download des Lieferpakets oder teilt Mandavo konkrete Mängel unter nachvollziehbarer Beschreibung per E-Mail an hello@mandavotech.com mit.
(3) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(4) Setzt Mandavo dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Benennung mindestens eines konkreten Mangels, gilt die Leistung nach Maßgabe des § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen.
(5) Teilabnahmen können vereinbart werden, insbesondere bei größeren Aufträgen oder getrennt bereitgestellten Produktgruppen.
8. Vergütung und Zahlung
(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Dort wird ausgewiesen, ob es sich um Netto- oder Endpreise handelt und ob Umsatzsteuer anfällt.
(2) Die Rechnungsstellung erfolgt nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuerrecht. Soweit die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG vorliegen, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
(3) Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen Verzugsfolgen. Bei Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(5) Mandavo ist nach vorheriger Mitteilung berechtigt, die weitere Bearbeitung oder Bereitstellung noch nicht ausgelieferter Ergebnisse bis zum Ausgleich fälliger Forderungen auszusetzen.
9. Nutzungsrechte
(1) Nach vollständiger Zahlung räumt Mandavo dem Kunden an den vertragsgemäß erstellten Bildern und Auslieferungsdaten ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für seine geschäftlichen Zwecke ein.
(2) Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht, die Ergebnisse zu speichern und zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zuzuschneiden und mit anderen Inhalten zu verbinden, in Katalogen, Onlineshops, PIM-Systemen, Präsentationen und Werbemitteln zu verwenden, öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten sowie an verbundene Unternehmen, Händler, Plattformbetreiber, Druckereien, Agenturen und sonstige Dienstleister weiterzugeben, soweit dies der Vermarktung oder Darstellung der Produkte des Kunden dient.
(3) Eine exklusive Rechteübertragung erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Vor vollständiger Zahlung dürfen Stichproben und sonstige vorläufige Ergebnisse ausschließlich zur internen Prüfung und Freigabe verwendet werden.
(5) Rechte an den vom Kunden bereitgestellten CAD-Daten und sonstigen Ausgangsmaterialien verbleiben beim Kunden beziehungsweise dem jeweiligen Rechteinhaber.
(6) Nicht übertragen werden Rechte an der Plattform, der Rendering-Pipeline, verwendeten Softwarekomponenten, allgemeinen Vorlagen, Beleuchtungsaufbauten, Materialbibliotheken, Arbeitsabläufen oder sonstigem vorbestehendem Know-how von Mandavo.
(7) Mandavo verwendet Ergebnisse oder Kundendaten nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden als Referenz, zu Werbezwecken oder zum Training von KI- beziehungsweise Machine-Learning-Modellen.
10. Mängelrechte und Nachbesserung
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte für Werkleistungen.
(2) Ob ein Mangel vorliegt, bestimmt sich in erster Linie nach dem vereinbarten Leistungsumfang, dem Katalogprofil und den freigegebenen, auf den Gesamtauftrag übertragbaren Einstellungen.
(3) Fehler oder Einschränkungen, die ausschließlich auf fehlerhafte, beschädigte, unvollständige oder technisch ungeeignete Ausgangsdaten des Kunden zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel der Leistung von Mandavo dar, sofern Mandavo diese Ursache nicht schuldhaft verursacht oder eine entsprechende Korrektur ausdrücklich übernommen hat.
(4) Der Kunde teilt erkennbare Mängel möglichst unverzüglich, spätestens im Rahmen der Abnahmeprüfung, in Textform an hello@mandavotech.com mit und beschreibt sie so konkret, dass Mandavo sie nachvollziehen kann.
(5) Bei berechtigten Mängeln ist Mandavo zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Mandavo kann nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder die betroffene Leistung erneut erstellen.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
11. Haftung
(1) Mandavo haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Für den Verlust vom Kunden bereitgestellter Daten haftet Mandavo nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Beschäftigten, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von Mandavo.
12. Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werdenden vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich.
(2) Als vertraulich gelten insbesondere nicht veröffentlichte CAD-Daten, Konstruktionsdaten, Produktinformationen, Preise, Geschäftsabläufe sowie ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Informationen.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von einem hierzu befugten Dritten erlangt wurden, unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(4) Mandavo darf vertrauliche Informationen Beschäftigten und sorgfältig ausgewählten Dienstleistern zugänglich machen, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und diese zu angemessener Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der Datenschutzerklärung unter https://www.mandavotech.com/legal/privacy
(6) Soweit Mandavo personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
13. Aufbewahrung und Löschung
(1) Eingangsdateien, Zwischenergebnisse und Lieferpakete werden bis zu dem im Portal oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Löschdatum aufbewahrt.
(2) Der Kunde ist für den vollständigen und rechtzeitigen Download sowie die anschließende Sicherung des Lieferpakets verantwortlich.
(3) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist Mandavo berechtigt, Eingangsdateien, Zwischenergebnisse und Lieferpakete ohne weitere Ankündigung zu löschen.
(4) Der Kunde kann die vorzeitige Löschung seiner Auftragsdaten per E-Mail an hello@mandavotech.com beantragen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten sowie die vorübergehende Speicherung in technisch erforderlichen Sicherungskopien bleiben unberührt. Sicherungskopien werden im Rahmen der regulären Sicherungszyklen überschrieben.
(5) Rechnungen, Vertragsnachweise und sonstige gesetzlich aufzubewahrende Unterlagen können unabhängig von der Löschung der Produktionsdaten entsprechend den gesetzlichen Fristen gespeichert werden.
14. Vertragsdauer und Sperrung
(1) Verträge werden grundsätzlich als Einzelaufträge geschlossen. Ein Abonnement oder eine dauerhafte Mindestlaufzeit besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Der jeweilige Einzelauftrag endet mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme. Fortgeltende Regelungen, insbesondere zu Zahlung, Nutzungsrechten, Vertraulichkeit, Haftung und Aufbewahrung, bleiben unberührt.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Mandavo kann einen Portalzugang vorübergehend sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unbefugte Nutzung, eine Gefährdung der Plattform, einen schwerwiegenden Vertragsverstoß oder einen erheblichen Zahlungsverzug bestehen. Mandavo berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen des Kunden und informiert ihn, soweit dem keine Sicherheitsgründe entgegenstehen.
15. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von Mandavo. Mandavo bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Für jeden Auftrag gilt die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Spätere Änderungen gelten nicht rückwirkend für bereits geschlossene Aufträge.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
Referenz: terms@2026-08-09