Fassung 2026-08-09

Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen

Stand: 8. August 2026

1. Gegenstand

(1) Diese Regelungen bestimmen, welche Rechte der Kunde an den von Mandavo im Rahmen eines Auftrags erstellten und ausgelieferten Arbeitsergebnissen erhält.

(2) Arbeitsergebnisse im Sinne dieser Regelungen sind insbesondere:

  • gerenderte Produktbilder,
  • freigestellte Bilddateien,
  • Bilddateien mit Hintergrund,
  • vereinbarte Ansichten und Auflösungen,
  • zugehörige Metadaten,
  • Dateizuordnungen, Prüfsummen und Auslieferungslisten.

(3) Vertragspartner des Kunden ist Silas Nutz, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung Mandavo Softwareentwicklung, nachfolgend „Mandavo“ genannt.

2. Umfang der eingeräumten Rechte

(1) Mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts räumt Mandavo dem Kunden an den vertragsgemäß erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für alle bei Vertragsschluss bekannten Nutzungsarten ein, die der geschäftlichen Nutzung und Darstellung der Produkte des Kunden dienen.

(2) Das Nutzungsrecht ist nicht auf bestimmte Länder, Auflagenhöhen, Besucherzahlen, Vertriebskanäle oder technische Systeme beschränkt.

(3) Es umfasst insbesondere das Recht, die Arbeitsergebnisse:

  • dauerhaft zu speichern und zu archivieren,
  • beliebig zu vervielfältigen,
  • in andere Dateiformate umzuwandeln,
  • zu bearbeiten, zuzuschneiden und in der Größe zu verändern,
  • farblich oder hinsichtlich des Hintergrunds anzupassen,
  • mit Texten, Logos, Grafiken und anderen Inhalten zu verbinden,
  • in Kataloge, Datenblätter, Preislisten und Produktdokumentationen einzubinden,
  • in Onlineshops, PIM-, ERP- und Content-Management-Systemen zu verwenden,
  • auf Websites, in Apps und auf Social-Media-Plattformen öffentlich zugänglich zu machen,
  • auf digitalen Marktplätzen und Verkaufsplattformen zu veröffentlichen,
  • in Printmedien, Anzeigen, Präsentationen, Presseunterlagen und Werbemitteln zu verbreiten,
  • auf Messen, in Verkaufsräumen und bei Kundenvorführungen zu zeigen,
  • für interne Vertriebs-, Schulungs- und Dokumentationszwecke zu verwenden.

(4) Die Rechte gelten für sämtliche im jeweiligen Lieferpaket enthaltenen und vertragsgemäß ausgelieferten Dateien, unabhängig von Auflösung und Dateiformat.

(5) Die eingeräumten Rechte gelten über die Beendigung des jeweiligen Auftrags und die Löschung der Auftragsdaten bei Mandavo hinaus fort.

3. Weitergabe und Unterlizenzierung

(1) Der Kunde darf die Arbeitsergebnisse an folgende Empfänger weitergeben und ihnen die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte einräumen:

  • verbundene Unternehmen,
  • Tochter- und Mutterunternehmen,
  • Vertriebspartner und Händler,
  • Marktplatz- und Plattformbetreiber,
  • Werbe-, Medien- und Designagenturen,
  • Druckereien und Katalogproduzenten,
  • Hosting-, PIM- und IT-Dienstleister,
  • sonstige Auftragnehmer, die an der Vermarktung oder Darstellung der Produkte des Kunden mitwirken.

(2) Die Weitergabe darf erfolgen, soweit sie der geschäftlichen Nutzung, Bewerbung, Dokumentation, Veröffentlichung oder dem Vertrieb der Produkte des Kunden dient.

(3) Der Kunde darf die Nutzungsrechte zusammen mit seinem Unternehmen, einem Unternehmensteil, einer Produktlinie oder den zugehörigen Produktrechten auf einen Rechtsnachfolger übertragen.

(4) Nicht gestattet ist ohne gesonderte Vereinbarung der isolierte Weiterverkauf oder die Lizenzierung der Arbeitsergebnisse als Stockbilder, Vorlagen, Render-Assets oder eigenständige Bilddatenbank, wenn dabei kein Zusammenhang mit den dargestellten Produkten des Kunden besteht.

4. Bearbeitung und Verantwortung des Kunden

(1) Der Kunde darf die Arbeitsergebnisse im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte bearbeiten und mit anderen Inhalten verbinden.

(2) Mandavo übernimmt keine Verantwortung für nachträgliche Änderungen durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte.

(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass durch nachträgliche Bearbeitungen keine irreführenden Produktdarstellungen entstehen und keine gesetzlichen Kennzeichnungs-, Informations- oder Werbevorgaben verletzt werden.

5. Rechteübergang und Nutzung vor Zahlung

(1) Die Nutzungsrechte entstehen erst mit vollständiger Zahlung des für die jeweiligen Arbeitsergebnisse vereinbarten Entgelts.

(2) Sind einzelne, getrennt abrechenbare Teilleistungen vollständig bezahlt, können die Rechte an diesen Teilleistungen bereits mit vollständiger Zahlung des auf sie entfallenden Entgelts übergehen.

(3) Bis zum Rechteübergang dürfen Stichproben, Vorschauen und vorläufige Ergebnisse ausschließlich zur internen Prüfung, Abstimmung und Freigabe verwendet werden.

(4) Eine Veröffentlichung, Weitergabe an Händler oder werbliche Nutzung vor vollständiger Zahlung ist nur mit vorheriger Zustimmung von Mandavo in Textform zulässig.

(5) Nach vollständiger Zahlung werden die eingeräumten Rechte von Mandavo nicht einseitig widerrufen. Zwingende gesetzliche Rechte sowie die Folgen einer wirksamen Vertragsaufhebung bleiben unberührt.

(6) Wird der Vertrag wirksam rückabgewickelt und das für die Arbeitsergebnisse gezahlte Entgelt vollständig erstattet, endet das daran eingeräumte Nutzungsrecht. Der Kunde stellt die weitere Nutzung ein und löscht die betroffenen Dateien, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

6. Keine Exklusivität

(1) Die eingeräumten Nutzungsrechte sind nicht exklusiv, sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Mandavo bleibt berechtigt, vergleichbare Rendering-Leistungen, Perspektiven, Beleuchtungsaufbauten, Materialien, Hintergründe und Gestaltungsstile auch für andere Kunden einzusetzen.

(3) Aus der Verwendung eines bestimmten Rendering-Stils, einer Materialdarstellung oder eines Beleuchtungsaufbaus entsteht kein Exklusivitätsanspruch des Kunden.

(4) Mandavo wird die konkreten, für den Kunden erstellten Arbeitsergebnisse sowie dessen CAD- und Auftragsdaten ohne vorherige Zustimmung nicht für andere Kunden verwenden, veröffentlichen oder zugänglich machen.

7. Rechte an den Eingangsdaten

(1) Sämtliche Rechte an den vom Kunden bereitgestellten CAD-Dateien, Konstruktionsdaten, Referenzbildern, Logos, Marken, Metadaten und sonstigen Eingangsdaten verbleiben beim Kunden beziehungsweise beim jeweiligen Rechteinhaber.

(2) Mandavo erhebt keine Eigentums- oder Nutzungsansprüche an den zugrunde liegenden CAD-Modellen oder Produktkonstruktionen.

(3) Der Kunde räumt Mandavo für die Dauer der Auftragsbearbeitung ein einfaches, nicht übertragbares und auf die Vertragserfüllung beschränktes Recht ein, die Eingangsdaten:

  • zu speichern und technisch zu vervielfältigen,
  • zu prüfen und zu konvertieren,
  • an das von Mandavo betriebene Render-System zu übertragen,
  • für die Erstellung der vereinbarten Arbeitsergebnisse zu verarbeiten,
  • für Qualitätsprüfung und Nachbesserung zu verwenden.

(4) Dieses Verarbeitungsrecht endet mit der vertragsgemäßen Löschung der Eingangsdaten. Gesetzlich erforderliche Aufbewahrungen und technisch vorübergehend vorhandene Sicherungskopien bleiben unberührt.

(5) Mandavo verwendet Eingangsdaten und Arbeitsergebnisse ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht:

  • als öffentliche Referenz,
  • für eigene Werbung oder soziale Medien,
  • für andere Kundenprojekte,
  • zum Training von KI- oder Machine-Learning-Modellen.

8. Rechte Dritter an den Eingangsdaten

(1) Der Kunde sichert zu, über sämtliche Rechte zu verfügen, die für die vertragsgemäße Verarbeitung und Darstellung seiner Eingangsdaten erforderlich sind.

(2) Dies gilt insbesondere für darin enthaltene:

  • Marken und Unternehmenskennzeichen,
  • Logos,
  • Produkt- und Designrechte,
  • urheberrechtlich geschützte Bestandteile,
  • patent- oder gebrauchsmusterrechtlich geschützte Konstruktionen,
  • Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen.

(3) Die Verantwortung für die rechtmäßige Verwendung und Darstellung solcher Inhalte liegt beim Kunden. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Mitwirkungs-, Haftungs- und Freistellungspflichten bleiben unberührt.

9. Materialien und Ressourcen von Mandavo

(1) Mandavo kann zur Erstellung der Arbeitsergebnisse eigene oder ordnungsgemäß lizenzierte Materialien, Texturen, HDRI-Umgebungen, Beleuchtungsaufbauten und sonstige Render-Ressourcen verwenden.

(2) Mandavo verwendet nur Ressourcen, deren Lizenzbedingungen die Erstellung und geschäftliche Nutzung der ausgelieferten Render-Ergebnisse im vereinbarten Umfang gestatten.

(3) Die zugrunde liegenden Materialdateien, Texturen, HDRI-Dateien, Szenendateien und sonstigen Ressourcen werden nicht an den Kunden übertragen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Der Kunde erhält kein Recht, solche zugrunde liegenden Ressourcen aus den Arbeitsergebnissen zu extrahieren, isoliert weiterzuverwenden oder als eigene Render-Assets anzubieten.

10. Vorbestehende Rechte und Know-how von Mandavo

(1) Nicht auf den Kunden übertragen werden Rechte an:

  • dem Kundenportal,
  • der Rendering-Pipeline,
  • Software und Quellcode,
  • Automatisierungen und Skripten,
  • Materialbibliotheken,
  • Szenen-, Kamera- und Beleuchtungsvorlagen,
  • allgemeinen Dateistrukturen und Arbeitsabläufen,
  • technischem und gestalterischem Know-how von Mandavo.

(2) Der Kunde erhält ausschließlich die für die Nutzung der ausgelieferten Arbeitsergebnisse erforderlichen Rechte.

(3) Allgemeine Methoden, Erfahrungen und nicht kundenspezifisches Know-how dürfen von Mandavo weiterhin uneingeschränkt verwendet werden.

11. Urheberbezeichnung

(1) Soweit an den Arbeitsergebnissen urheberrechtliche oder verwandte Schutzrechte bestehen, werden dem Kunden die in diesen Regelungen beschriebenen Nutzungsrechte eingeräumt.

(2) Eine Nennung von Mandavo oder einzelner an der Erstellung beteiligter Personen ist nicht erforderlich. Mandavo wird gegenüber dem Kunden keine Urheberbezeichnung für die vertragsgemäße Nutzung verlangen.

(3) Der Kunde darf vorhandene technische Metadaten und Dateiinformationen entfernen oder verändern, soweit keine gesetzlichen Vorgaben entgegenstehen.

12. Metadaten und Auslieferungsdaten

(1) Begleitende Metadaten, Dateizuordnungen, CSV-Dateien, Prüfsummen und Auslieferungslisten dürfen im gleichen zeitlichen, räumlichen und inhaltlichen Umfang wie die zugehörigen Produktbilder verwendet werden.

(2) Der Kunde darf diese Daten insbesondere:

  • in seine internen Systeme importieren,
  • bearbeiten und ergänzen,
  • mit Produktdaten verbinden,
  • an Händler, Plattformen und Dienstleister weitergeben,
  • für automatisierte Katalog- und Veröffentlichungsprozesse verwenden.

(3) Rechte an vom Kunden bereitgestellten Artikelnummern, Produktbezeichnungen und sonstigen Ausgangsdaten verbleiben beim Kunden beziehungsweise dem jeweiligen Rechteinhaber.

13. Verhältnis zu anderen Vertragsunterlagen

(1) Diese Regelungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter:

https://www.mandavotech.com/legal/terms

(2) Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang.

(3) Bei Widersprüchen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben diese Regelungen hinsichtlich des Umfangs und der Ausübung der Nutzungsrechte Vorrang. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4) Für jeden Auftrag gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser Regelungen. Spätere Änderungen gelten nicht rückwirkend für bereits vollständig eingeräumte Nutzungsrechte.

Referenz: usage_rights@2026-08-09